Arbeitsgelegenheiten gemäß § 5 Asylbewerberleistungsgesetz
Die Bezirksverordnetenversammlung Treptow-Köpenick von Berlin möge beschließen: Das Bezirksamt wird ersucht, die im § 5 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) verankerte Möglichkeit, arbeitsfähige und nicht erwerbstätige Asylbewerber zur Übernahme gemeinnütziger Arbeitsgelegenheiten zu verpflichten, konsequent anzuwenden und die Anzahl der Arbeitsgelegenheiten auszuweiten, insbesondere in den Bereichen Infrastruktur und Stadtpflege. Begründung: Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG sind [...]




