Die Bezirksverordnetenversammlung Treptow-Köpenick von Berlin möge beschließen:
Dem Bezirksamt wird empfohlen, sich bei den zuständigen Stellen für eine Streichung der Sonderregelungen zur Errichtung von Unterkünften für „Flüchtlinge“ und „Asylbegehrende“ in § 246 BauGB einzusetzen.
Begründung:
Die derzeitige Fassung des § 246 BauGB enthält umfassende Sonderregelungen zugunsten der Errichtung von Unterkünften für „Flüchtlinge“ und „Asylbegehrende“. Die Absätze 8 bis 14 führen zu einer städtebaurechtlichen Privilegierung der Belange von sich auf dem Staatsgebiet Deutschlands aufhaltenden ausländischen Personengruppen, die weder Staatsbürger der Mitgliedsländer der EU sind noch über anderweitige Rechte zum dauernden Aufenthalt verfügen.
Die Sonderregelungen haben die Tür geöffnet für umfassende und gravierende Abweichungen von bestehenden Bebauungsplänen, rechtsverbindlichen städtebaulichen Satzungen und von zentralen Regelungen der beiden Kernparagraphen des BauGB’s, welche die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) sowie das Bauen im Außenbereich (§ 35 BauGB) betreffen. Die bis 2014 erreichte Qualität einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und das erreichte Niveau der demokratischen Planungs- und Baukultur wurden und werden weiterhin massiv beschädigt.
Außerdem werden seit der Änderung der Befreiungsregelungen die Belange „des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden“ bundesrechtlich zu einem Element des „Wohls der Allgemeinheit“ aufgewertet, mit dem die Befreiung von bestehenden Regelungen rechtsverbindlicher Satzungen und analoger Regelungen begründet werden kann. Die Kehrseite dieser Regelung ist jedoch, dass zum Teil seit Jahrzehnten bestehende Rechte der einheimischen Bevölkerung zu deren Lasten aufgehoben werden können. Die Rechtsposition der einheimischen Bevölkerung wird abgewertet und somit nachrangig.
Als jüngstes Beispiel im Bezirk Treptow-Köpenick ist die Errichtung einer Containerunterkunft für bis zu 513 Flüchtlinge inmitten einer Kleingartenanlage in der Grünauer Straße 154 zu nennen.
Unabhängig von der bundesrechtlich notwendigen Anpassung von asyl- und aufenthaltsrechtlichen Regelungen und konsequenten Grenzkontrollen besteht für die Fortführung der planungsrechtlichen Privilegierungspraxis keinerlei Notwendigkeit mehr. Die städtebaurechtliche Privilegierungspraxis und die durch sie vorbereitete privilegierte Wohnraumversorgung der Migranten stellen vielmehr ein zentrales Element der Pull-Faktoren der illegalen Migration dar. Den Belangen der o. a. Personengruppen kann anderweitig Rechnung getragen werden. Das BauGB ist daher entsprechend zu ändern.
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