Die Bezirksverordnetenversammlung Treptow-Köpenick von Berlin möge beschließen:

Das Bezirksamt wird ersucht, die im § 5 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) verankerte Möglichkeit, arbeitsfähige und nicht erwerbstätige Asylbewerber zur Übernahme gemeinnütziger
Arbeitsgelegenheiten zu verpflichten, konsequent anzuwenden und die Anzahl der Arbeitsgelegenheiten auszuweiten, insbesondere in den Bereichen Infrastruktur und Stadtpflege.

Begründung:

Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG sind arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Asylbewerber, die nicht mehr schulpflichtig sind, verpflichtet, angebotene Arbeitsgelegenheiten nach § 5 Abs. 1 AsylbLG wahrzunehmen. Die Verpflichtung arbeitsfähiger Asylbewerber zur Teilnahme an gemeinnützigen Arbeitsgelegenheiten ist nicht nur rechtlich zulässig, sondern gesellschaftlich notwendig. Die konsequente Anwendung dieser Maßnahmen stärkt das Prinzip der Gegenleistung für staatliche Unterstützung und erleichtert die Integration von Asylbewerbern mit realistischer Bleibeperspektive.

Die Antwort des Senats auf die schriftliche Anfrage der AfD-Fraktion im Abgeordnetenhaus von Berlin (Drucksache 19/17524) zeigt jedoch, dass sowohl die Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten als auch deren Dokumentation im Bezirk Treptow-Köpenick unzureichend ist.